Vereinssatzung

Vereinssatzung des Wohnfühldorf Bayern e. V. – Lust auf Wandel

in der Fassung vom 5. November 2004

§ 1 – Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen Wohnfühldorf Bayern e. V. mit dem Zusatz „Lust auf Wandel“
(2) Er hat seinen Sitz in München und ist in das dortige Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen.

§ 2 – Vereinszweck

I.Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung auf dem Gebiet des Umweltschutzes, der Gesundheitspflege, der Kunst und der Kultur.
II.(1) Der Verein verfolgt diesen Zweck durch Veranstaltungen
(Fortbildungskurse, Seminare, Aufführungen), modellhafte
Entwicklung und Erprobung ökologisch fundierter gemein-
schaftlicher Lebensformen sowie durch begleitende Forschung
(2)Dadurch soll eine generationsübergreifende, ethnische und religiös-spirituelle Vielfalt gefördert werden.
(3)Durch seine Bildungstätigkeit will der Verein dazu beitragen, das Leben menschlicher, ökologisch nachhaltiger und ganzheitlicher zu gestalten.
III. (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft steht jeder geschäftsfähigen natürlichen oder juristischen Person offen, die die Zwecke des Vereines unterstützt.

§ 4 – Mitgliedsbeitrag

(1) Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Er wird bei Eintritt fällig und wird per Lastschrift erhoben.
(3) Der Jahresbeitrag kann auf Antrag ermäßigt werden.

§ 5 – Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme als Vereinsmitglied erfolgt durch den Vorstand nach schriftlichem Antrag.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(3) Der Austritt erfolgt schriftlich gegenüber dem Vereinsvorstand mit einer dreimonatigen Frist zum Ende eines Kalenderjahres.
(4) Ein Mitglied kann durch die Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten gegen die Interessen des Vereins verstößt.
(5) Des weiteren kann ein Mitglied bei groben Verletzungen der Vereinspflichten (z.B. Nichtbezahlen des Mitgliedsbeitrages) durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden.

§ 6 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 – Mitgliederversammlung (MV)

I. Aufgaben:
Die MV hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Wahl der Vorstandsmitglieder
2. Wahl von 2 Kassenprüfern auf die Dauer von einem Jahr. Der Kassenbericht ist auf der jährlichen MV vorzulegen oder nach Aufforderung der MV jederzeit zu erstatten.
3. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Kassenberichts sowie Entlastung des Vorstandes.
4. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
II. Form (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden; sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens 10% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangen.
(3) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung.
(4) Die Ladungsfrist für eine MV zur Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins beträgt 4 Wochen.
(5) Jedes Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung einreichen, schriftlich bis 8 Tage vor der MV beim Vorstand oder mündlich in der MV; letztere entscheidet über deren Aufnahme in die Tagesordnung. (Ausnahme siehe 6
(6) Außerordentliche Vorstands-Neuwahlen, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins müssen schriftlich beantragt und in der Einladung zur MV mitgeteilt werden.
(7) Die Mitgliederversammlung wird von einem von ihr zu bestimmenden Versammlungsleiter geleitet.
III. Beschlussfassung
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Satzungsänderungen mit 2/3Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben; sie können von den Mitgliedern jederzeit eingesehen werden.

§ 8 – Vorstand

I. Aufgaben:
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
(2) Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Ausführung der Beschlüsse der MV.
(3) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über alle Einahmen und Ausgaben.
II. Form:
(1) Der Vorstand besteht aus 2 gleichberechtigten Vorsitzenden (1. und 2. Vorsitzender), dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand zur Ernennung eines Nachfolgers bis zur nächsten Mitgliederversammlung berechtigt.
III. Beschlussfassung:
(1) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung obliegt dem 1. wie dem 2. Vorsitzenden alleine oder zusammen.
(2) Über den Abschluss von Rechtsgeschäften von 1000 bis 5000€ beschließt der Gesamtvorstand; bei höheren Beträgen ist die Zustimmung der MV notwendig. Diese Regelung ist nur vereinsintern wirksam.
(3) Der Vorstand kann bei Bedarf einzelne Geschäftsbereiche an Mitglieder zur selbständigen Erledigung übertragen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens 3 Vorstände anwesend sind.
(5) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen; diese sind den Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen.

§ 9 – Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereines beschließt die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereines an den BUND NATURSCHUTZ e.V. mit Sitz in München.

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